Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 8 Zweckzuwendungen
Stand: 10.06.2019
Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 8 ErbStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 30.09.1987 – II R 122/85Zitiert von 1
- FG Münster, 13.02.2014 – 3 K 210/12 Erb
- BFH, 05.11.1992 – II R 62/89Zitiert von 2
- BFH, 30.07.2025 – II R 12/24(Schenkungsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und 17 ErbStG)Zitiert von 1
- FG Köln, 25.05.2016 – 7 K 291/16Zitiert von 1
- BFH, 25.10.1995 – II R 20/92Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2024 – 1 K 231/22Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 – 14 K 14201/14Zitiert von 1
- BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12§§ 13a, 13b ErbStG iVm § 19 Abs 1 ErbStG (Privilegierung des Betriebsvermögens im Erbschaftssteuerrecht) mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Fortgeltungsanordnung, Neuregelung bis 30.06.2016 erforderlich - abw Meinung: weitere Begründung - Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs 1 GG)Zitiert von 270
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